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Die neuen Homeoffice-Regelungen im Überblick

Das „Gesetzespaket“ für die neuen Homeoffice-Regelungen besteht aus drei Teilen:

  1.       Arbeitsrechtlicher Teil: In-Kraft-Treten ist mit 1 April 2021 vorgesehen.

  2.       Abgabenrechtlicher Teil: In-Kraft-Treten erfolgt rückwirkend mit 1 Jänner 2021

  3.       Änderung der Lohnkontenverordnung

 

 Eckpunkte der neuen Regelungen im Überblick :

  1.     Vereinbarungsprinzip: Homeoffice wird auch ab 01.04.2021 weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und       Arbeitgeber bleiben (keine einseitige Anordnung von Homeoffice).

  2.    Digitale Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Handy, Internet) hat der Arbeitgeber bereitzustellen (kein Sachbezug).

  3.    Kostenersatz: Es kann aber vereinbart werden, dass digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden und der  Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz leistet (Höhe des Kostenersatzes ist Vereinbarungssache).

  4.    Arbeitsinspektorat: Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Arbeitsinspektorate keinen Zutritt zu privaten Wohnbereichen erhalten.

  5.    Beendigung: Homeoffice-Vereinbarungen können bei wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten des Kalendermonats gelöst werden.

  6.    Arbeitsunfall im Homeoffice: Bei Arbeitsunfällen sollen Beschäftigte auch im Homeoffice unfallversichert sein, so wie dies schon derzeit aufgrund der für die Coronakrise geltenden Sonderregelung vorgesehen ist.

  7.    Abgabenfreies Homeoffice-Pauschale: Ab 01.01.2021 kann der Arbeitgeber ein abgabenfreies Homeoffice-Pauschale bis zu € 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr gewähren.

  8.   Unabhängig davon kann der Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung belegmäßig nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmöbel bis zu € 300,00 pro Kalenderjahr geltend machen, wenn in diesem Jahr zumindest 26 Homeoffice-Tage vorliegen. Diese Regelung gilt rückwirkend auch schon für 2020, allerdings steht für 2020 nur ein Höchstbetrag von € 150,00 zur Verfügung. 

  9.    An der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer ändert sich (fast) nichts.

Константин Терзиев

25.03.2021

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